Corona-Virus: Informationen für Vereine

Auf dieser Seite listen wir aktuelle Informationen rund um die Corona-Krise und damit einhergehende Regelungen für den Vereinsbetrieb. Alle Inhalte und FAQs werden stetig erweitert und nach Aktualität geordnet.

Haftungsausschluss: Die Empfehlungen und Auskünfte wurden nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligem Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen.

Gültige Verordnung

  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Burgenland
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Kärnten
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Niederösterreich
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Oberösterreich
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Salzburg
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Steiermark
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Tirol
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Vorarlberg
  • Aktuelle (zusätzliche) Maßnahmen – Wien

Bei Fragen wende dich an das Informations-Service für den Bereich Sport vom BMKÖS:
Hotline: Tel: +43 (1) 71606 – 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at

Das ÖISS-Informationspapier “Customer Journey – Sportstätten” unterstützt die BetreiberInnen einer Sportstätte bei der Planung ihrer Maßnahmen im Zuge der Wiederöffnung der Sportstätte. Zudem hat das ÖISS Informationen zur “Auslastung von Tribünenanlagen bei Corona bedingten Sicherheitsabständen” zusammengestellt.

ACHTUNG! Die Informationen auf unserer Website beziehen sich auf die Verordnung auf Bundesebene. Für einzelne Regionen oder Bundesländer können abweichende Regelungen gelten! Mehr Informationen zu regionalen Maßnahmen findest du auf der Corona-Ampel-Site.

Fragen und Antworten

Wir sind am Erarbeiten von Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 und dem Vereinsbetrieb. Neu mit 30. Jänner (das jeweilige Datum zeigt an, wann es zur letzten Aktualisierung der Frage gekommen ist).

Sportarten und deren Ausübung

30.01.2022 Gibt es in meinem Bundesland abweichende Regelungen bzgl. der Sportausübung?

In Wien gilt für Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen outdoor bzw. 1000 Personen indoor 2G+. Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

In den restlichen Bundesländern gibt es keine abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung im Vergleich zu den Maßnahmen des Bundes.

30.01.2022 Wie kann ich die unterschiedlichen Nachweise (2G, PCR-Tests) auf ihre Gültigkeit prüfen?

Für die Überprüfung der unterschiedlichen Nachweise auf ihre Gültigkeit biete das Gesundheitsministerium eine eigene App an. Mit der Kamera des Smartphones können die QR-Codes der Nachweise eingelesen und mit der App überprüft werden: https://greencheck.gv.at/

30.01.2022 Wann benötige ich einen 2G-Nachweis und was gilt als solcher?

Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Veranstaltungen wird zumindest ein 2G-Nachweis benötigt.

Als 2G-Nachweis gilt:

  1. eine ärztliche Bestätigung oder ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  2. ein Absonderungsbescheid,wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde
  3. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
    • (b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    • (c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen

Liegen eine Zweitimpfung und Genesung vor sind diese einer „Boosterimpfung“ gleichgesetzt.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).

Für nähere Informationen zu den Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, siehe FAQ “Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstests für den Sportverein?”.

21.01.2022 Fallen Trainer:innen, Betreuer:innen, Schiedsrichter:innen etc unter die Teilnehmer:innen und sind daher in die Höchstzahl einer Sportveranstaltung (z.B.: Training, Wettbewerb, ..) einzurechnen??

Nein, Trainer:innen, Betreuer:innen, Schiedsrichter:innen etc. sind, als Personen, die zur Durchführung der Sportveranstaltung erforderlich sind, nicht in die Teilnehmer:innenhöchstzahl einzurechnen.

14.01.2022 Wie lange sollen Kinder nach der Corona-Schutzimpfung keinen Sport machen?

Nach der Impfung werden drei Tage körperliche Schonung und eine Woche Sportkarenz empfohlen.

25.12.2021 Gibt es in meinem Bundesland abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung?

In folgenden Bundesländern gibt es keine abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung im Vergleich zu den Maßnahmen des Bundes:

Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol.

In Vorarlberg gelten bezüglich der Sportausübung die Maßnahmen des Bundes, bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen indoor und outdoor dürfen maximal 500 Personen teilnehmen.

In Wien gilt, dass Sport indoor nur ohne Körperkontakt ausgeübt werden darf. Zudem gilt für Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen outdoor 2G+. Es ist also ein zusätzlicher Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen.

25.12.2021 Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über EINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?
Öffentlicher Ort (Wiese, Park…)
Outdoor
Nicht-öffentliche Sportstätte
Outdoor/Indoor
Quadratmeter p.P. nein nein
Öffnungszeiten 0-24 Uhr 5-22 Uhr
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G) nein bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen
Präventionskonzept nein ja
COVID-19-Beauftragte/r nein ja
Abstand mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben keiner bei der Sportausübung
Maskenpflicht nein ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten;
Ausnahmen: bei der Sportausübung und in Feuchträumen
Zusammenkünfte/
Veranstaltungen
nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze
nur zwischen 5-22 Uhr;
2G-Nachweispflicht,
max. 25 Teilnehmer:innen ohne zugewiesene Sitzplätze;
Spitzensport: Sonderbestimmungen
Contact Tracing bei allen Zusammenkünften beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien;
bei Zusammenkünften (auch im Freien);
im Spitzensport immer notwendig

Nähere Informationen zum Contact Tracing, zu Veranstaltungen/Zusammenkünften, zum COVID-19-Präventionskonzept, zum/zur COVID-19-Beauftragten sowie zum 2G-Nachweis finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs.

Für den Spitzensport gelten eigene Regelungen (siehe FAQ “Welche Regeln gelten für Spitzensportveranstaltungen?”).

25.12.2021 Sind Sportveranstaltungen/Zusammenkünfte (Trainings, Kurse, Gruppen) mit und ohne ZuschauerInnen erlaubt?

Verantwortliche von Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben.

Indoor wie outdoor sind bei Sportveranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze bis zu 25 Teilnehmer:innen erlaubt. Diese müssen über einen 2G-Nachweis verfügen (siehe FAQ „Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die weder geimpft noch genesen sind, Sport ausüben?”).

Stehen ausschließlich zugewiesene Sitzplätze zur Verfügung, gelten für Personen (z.B. Zuschauer:innen) indoor wie outdoor folgende Begrenzungen:

  • max. 500 Personen: 2G-Nachweis
  • max. 1.000 Personen: 2G-Nachweis und PCR-Test
  • max. 2.000 Personen: Boosterimpfung und PCR-Test

Weiters gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Ab 51 Personen muss für die Veranstaltung ein eigenes Präventionskonzept erstellt und ein/e Präventionsbeauftrage/r bestellt werden. Weiters muss die Veranstaltung spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen ist eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.

An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Für Spitzensport gelten gesonderte Regelungen (siehe FAQ “Welche Regeln gelten für Spitzensportveranstaltungen?”).

ACHTUNG: Für Wien gelten gesonderte Regeln. Mehr dazu unter der FAQ “Gibt es in meinem Bundesland abweichenden Regelungen bezüglich der Sportausübung?”.

17.12.2021 Wie sieht die Ausnahmeregelung zum 2G-Nachweis für nicht bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (von 12 bis 15 Jahren) in der schulfreien Zeit aus?

Für die Wintersaison 2021/22 wurde vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich die Initiative Holiday-Ninja-Pass, angelehnt an den österreichischen Schul-Ninja-Pass (Corona-Testpass der COVID-19-Schulverordnung 2021/22), ins Leben gerufen. Die Ausnahmeregelung des Holiday-Ninja-Pass gilt für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter sowohl aus dem In- als auch Ausland.

Eine umfangreiche Fragensammlung, Beispiele und den Holiday-Ninja-Pass zum Downloaden finden Sie hier: https://www.sichere-gastfreundschaft.at/holiday-ninja-pass/

15.12.2021 Was gilt für Schwangere und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft sind, im Falle eines 2G-Nachweises?

Schwangere, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen Nachweis einer befugten Stelle über einen negativen molekularbiologischen Test (z.B. PCR-Test), der nicht älter als 72 Stunden (in Wien 48 Stunden) sein darf, vorweisen. Das selbe gilt auch für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können und über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.

11.12.2021 Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über KEINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben?

Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, dürfen Sport

  • alleine,
  • mit Personen aus dem gleichen Haushalt,
  • mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in,
  • mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
  • mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,

betreiben.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es müssen aber 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).

Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf öffentlichen Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Für Spitzensport gelten gesonderte Regelungen (siehe FAQ “Welche Regeln gelten für Spitzensportveranstaltungen?”).

11.12.2021 Betrifft die Ausgangsregelung für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, auch den Sport?

Die Ausgangsregelung sieht vor, dass auch für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung erlaubt ist. Sport darf demnach ausgeübt werden.

Weitere Informationen dazu unter der FAQ ” Unter welchen Bedingungen dürfen Personen, die über KEINEN 2G-Nachweis verfügen, Sport ausüben? “.

11.12.2021 Ist das Training von Kontakt- und Kampfsportarten möglich?

Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ist die Ausübung von Kontakt- und Kampfsportarten für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, sowie Spitzensportler:innen erlaubt.

11.12.2021 Welche Regeln gelten für Spitzensportveranstaltungen?

Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf…), bei denen ausschließlich Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Teilnehmer:innenbeschränkung zulässig.

Der/Die Veranstalter:in hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen (siehe FAQ „Wann wird ein COVID-19-Präventionskonzept für die Sportausübung benötigt? Was muss es enthalten?“) und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

Spitzensportler:innen sowie deren Trainer:innen und Betreuer:innen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können.

Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusätzlich ist ein Contact Tracing notwendig (siehe FAQ “Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?”).

Für das Betreten von Beherbergungsbetrieben gilt für Spitzensportler:innen sowie deren Trainer:innen und Betreuer:innen im Rahmen ihrer Tätigkeit ebenfalls eine 3G-Nachweispflicht.

11.12.2021 Muss während der Sportausübung Abstand gehalten werden?

Auf öffentlichen Orten bzw. öffentlichen Sportstätten müssen 2m Abstand gehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).

Auf nicht-öffentlichen Sportstätten muss bei der Sportausübung kein Abstand eingehalten werden.

11.12.2021 Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?

Betreiber:innen von nicht-öffentlichen Sportstätten und Veranstalter:innen von allen Veranstaltungen sind verpflichtet zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und falls vorhanden die E-Mail-Adresse sowie Datum und Uhrzeit des Betretens des betreffenden Orts zu erheben.

Der/Die Betreiber:in bzw. Veranstalter:in hat der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen und diese nach Ablauf von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeitet werden.

Eine Vorlage finden Sie hier

11.12.2021 Wann benötige ich ein/e COVID-19-Beauftragte/n?

Verantwortliche von Spitzensportveranstaltungen, Verantwortliche von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer:innen und Betreiber:innen nicht-öffentlicher Sportstätten haben eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der/die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

11.12.2021 Wann wird ein COVID-19-Präventionskonzept für die Sportausübung benötigt? Was muss es enthalten?

Betreiber:innen nicht-öffentlicher Sportstätten und Verantwortliche von Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer:innen

Hier hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter:innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests

 

Spitzensport auf nicht-öffentlichen Sportstätten oder Spitzensportveranstaltungen im Mannschafts- und Kontaktsport

Für Spitzensportler:innen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 ist vom verantwortlichen Arzt/von der verantwortlichen Ärztin ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren.

Spitzensportler:innen sowie deren Trainer:innen und Betreuer:innen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3G-Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können.

Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn 1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und 2. auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei Sportler:innen, Betreuer:innen oder Trainer:innen sind in den folgenden vierzehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

Dieses hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter:innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
  8. Vorgaben zur Schulung von Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand
  9. Verhaltensregeln für Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten
  10. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf
  11. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur
  12. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  13. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen
  14. bei Auswärtswettkämpfen Vorgaben über die Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, falls eine SARS-CoV-2-Infektion bei Sportler:innen, Betreuer:innen oder Trainer:innen im epidemiologisch relevanten Zeitraum danach aufgetreten ist

Bei Spitzensportveranstaltungen ist durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusätzlich ist ein Contact Tracing notwendig (siehe FAQ „Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?“).

 

Spitzensportveranstaltung im Individualsport (ohne Körperkontakt)

Hier hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen
  6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen
  7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter:innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests
  8. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand
  9. Verhaltensregeln für Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten
  10. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf
  11. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen
  12. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material
  13. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen

Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler:innen, Betreuer:innen und Trainer:innen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion (z.B. behördlicher Absonderungsbescheid oder ärztliches Attest) ist für einen Zeitraum von sechs Monaten einem negativen Testergebnis gleichzusetzen.

Zusätzlich ist ein Contact Tracing notwendig (siehe FAQ “Wann und wie ist ein Contact Tracing notwendig?”).

11.12.2021 Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstest“ (2G) für den Sportverein?

Bundesweit gilt der “Ninja-Pass” als Testnachweis für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (in der Regel bis 15 Jahre) für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Teiltestungen. Das bedeutet, dass (sofern der Ninja-Pass komplett ist) die Schultests der Kinder unter der Woche auch am Wochenende als 2G-Nachweis dienen (Sonderregelung für Wien siehe unten).

In schulfreien Zeiten gilt diese Ausnahme auch sofern dem Ninja-Pass gleichartige Tests und Testintervalle nachgewiesen werden können.

In Wien gilt:

Für Schüler:innen unter 12 Jahren und 3 Monaten: Wurden alle drei in der jeweiligen Schulwoche vorgesehenen Tests durchgeführt (1x Antigen-Schnelltest und 2x PCR-Test), dann gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis für die gesamte Woche, unabhängig von der Gültigkeitsdauer der einzelnen Tests. Ist die jeweilige Testserie für den Ninja-Pass nicht komplett, dann gelten die jeweiligen Tests einzeln (Antigen-Schnelltest 48h und PCR-Test 72h).

Kinder und Jugendliche über 12 Jahren und 3 Monaten bis zum Ende der Schulpflicht benötigen einen jeweils aktuell gültigen 2,5G-Nachweis (PCR-Test 48h). Diese können auch jene aus dem Ninja-Pass sein.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). Nähere Informationen zum Corona-Testpass finden Sie hier: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:1c8dfe25-9042-4bd8-9c73-43a2daf631d6/coronatestpass_plakat.pdf

21.11.2021 Welche Regeln gelten bei der Benutzung von Skiliften?

Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  • Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. Ausgenommen davon sind Personen, die diese aus beruflichen Zwecken (z.B. TrainerInnen, SpitzensportlerInnen) benutzen.
  • Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat eine/n COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

TrainerInnen und BetreuerInnen müssen zumindest einen 3G-Nachweis erbringen (siehe FAQ “Welchen Nachweis müssen TrainerInnen und BetreuerInnen erbringen?”).

27.10.2021 Müssen SpitzensportlerInnen, wenn Sie Kontakt mit einer COVID-19-infizierten Person hatten, in Quarantäne?

Für SpitzensportlerInnen, die im Rahmen der Sportausübung Kontakt mit einer COVID-19-infizierten Person hatten, gilt ein abweichendes Vorgehen bei der Quarantäne: Informationen zur Vorgehensweise beim Auftreten positiver COVID-19-Fälle für SpitzensportlerInnen finden Sie in der behördlichen Vorgangsweise des Gesundheitsministeriums (Seite 13)

11.05.2021 Muss während der Sportausübung eine Maske getragen werden?

Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz bzw. keine FFP2-Maske getragen werden.

11.05.2021 Gibt es Ausbildungen zum/zur COVID-19-Beauftragten für Veranstaltungen?

Auch wenn Schulungen für diesen Bereich nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, empfehlen wir, sich in diese Richtung fortzubilden bzw. sich zu informieren. Eine Möglichkeit bietet der Online-Ausbildungskurs des Roten Kreuzes: https://www.roteskreuz.at/wien/veranstaltungssicherheit/covid-19-beauftragter/

Sport Austria konnte mit dem Wiener Roten Kreuz eine Kooperation erzielen – somit gilt für alle Sport Austria-Mitglieder ein vergünstigter Preis für die Online Kurse zur/zum COVID-19-Beauftragten. Sie können diesen 4 Stunden Online Kurs für € 119,- (statt € 149,-) buchen. Link zur Anmeldung: https://kursbuchung.wrk.at/versteckte-seiten/kurssuche/?kathaupt=11&knr=20C0VID19B&kursname=Bundessportorganisation+C0V19+Beauftragter

Sie können sich jederzeit anmelden, es muss kein spezieller Termin ausgewählt werden, da dieser Kurs zu jedem Zeitpunkt von den TeilnehmerInnen absolviert werden kann. Ablauf:

  • Anmeldung über den Link zu keinem der angeführten Termine,
  • Eingangsbestätigung wird per Mail an den/die TeilnehmerIn versendet,
  • am nächsten Werktag wird die Anmeldebestätigung mit dem Link zum Online Kurs versendet,
  • ab diesem Zeitpunkt kann der Kurs zu jeder Zeit absolviert werden,
  • Nach Absolvierung kann der/die TeilnehmerIn das Zertifikat ausdrucken.
11.05.2021 Was ist bei der Wiederaufnahme des Trainings nach einer Corona-Infektion zu beachten?

Das Coronavirus kann neben der Lunge auch andere wichtige Organe, wie das Herz, angreifen und nachhaltig schädigen. Daher ist, auch bei asymptomatischen Verläufen der Infektion, besondere Vorsicht geboten. Die sportmedizinischen Universitäts- und Landesinstitute Wien, Salzburg und Innsbruck haben einen Konsensus bezüglich der Dauer der Sportpause und den notwendigen sportmedizinischen Untersuchungen nach einer Covid-19-Erkrankung verfasst. Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Coronavirus-Hotlines: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Hotlines.html

11.05.2021 Was ist bei einem COVID-19-Verdachtsfall im Verein zu tun?
  1. Der Verein informiert die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin).
  2. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden/Amtsarzt/Amtsärztin verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Der Verein hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.
  3. Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).
  4. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Um im Anlassfall entsprechend geordnet vorgehen zu können, müssen die Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen bzw. der Erziehungsberechtigen zur Verfügung stehen und die Teilnahme an Trainingseinheiten oder anderen Sportveranstaltungen dokumentiert werden (z.B. durch Teilnehmerlisten).

11.05.2021 Was ist bei einem COVID-19-Verdachtsfall in einem Trainingslager zu tun?
  1. Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand das Trainingslager verlassen.
  2. Die Verantwortlichen sind verpflichtet umgehend die Gesundheitsberatung unter 1450 anrufen, deren Vorgaben Folge leisten sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) informieren.
  3. Die Verantwortlichen haben bei minderjährigen Betroffenen unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.
  4. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Diese verfügen auch, welche Personen zur weiteren Abklärung im Trainingslager bleiben müssen.
  5. Dokumentation welche Personen Kontakt zur betroffenen Person haben bzw. hatten sowie Art des Kontaktes (z.B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).
  6. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Um im Anlassfall entsprechend geordnet vorgehen zu können, sollte bereits im Vorfeld ein wenig frequentierter Raum, der gut zu lüften und desinfizieren ist, ausgewählt werden. Weiters müssen die Kontaktdaten aller TeilnehmerInnen bzw. der Erziehungsberechtigen zur Verfügung stehen und die Teilnahme an Trainingseinheiten dokumentiert werden (z.B. durch Teilnehmerlisten).

11.05.2021 Wer ist für die Einhaltung der Vorgaben, Regelungen und Empfehlungen verantwortlich?

Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen. Wer als InhaberIn einer Betriebsstätte z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung für die maximal erlaubte ZuseherInnenzahl), begeht eine Verwaltungsübertretung. Es wird empfohlen, Online-Anmeldesysteme zu nutzen, um den Andrang in Grenzen zu halten. Informieren Sie die SportlerInnen sowie ZuschauerInnen, dass der Sicherheitsabstand zu jeder Zeit einzuhalten ist und daher Menschenmengen an Stoßzeiten zu vermeiden sind, z.B. Driving Range eines Golfplatzes. Unsere allgemeinen bzw. die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier.

11.05.2021 Wo erhalte ich Handlungsempfehlungen zur Ausübung spezifischer Sportarten?

Die wichtigsten allgemeinen Handlungsempfehlungen zur Sportausübung sind hier zusammengefasst. Auch sportspezifische Empfehlungen der Verbände werden dort gesammelt.

11.05.2021 Welche Web-Applikationen gibt es zur Anzeige von Zusammenkünften? Vgl. §13 Abs. 3.1 bzw. gibt es diese Web-Applikation schon?

Beispiel EASSY – wird zum Beispiel von SPORTUNION Steiermark, Stadt Eisenstadt, etc. verwendet. Für Vereine kostenlos. Infos hier: https://www.eassy-events.com/home/

Sportstätten und Infrastruktur

11.12.2021 Welche Sportstätten dürfen für die Sportausübung genützt werden?

Es dürfen sowohl öffentlich als auch nicht-öffentlichen Sportstätten zur Sportausübung genutzt werden.

Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur von Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, und zwischen 5 und 23 Uhr betreten werden.

In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen (ausgenommen Sportausübung und Feuchträume).

11.12.2021 Muss auf der Sportstätte eine Maske getragen werden?

In geschlossenen Räumen ist eine FFP2-Maske zu tragen (ausgenommen Sportausübung und Feuchträume).

11.12.2021 Darf die Kantine öffnen?

Der Betrieb von Kantinen auf Sportstätten und in Vereinen ist unter Beachtung der aktuellen Regelungen für das Gastgewerbe möglich.

08.11.2021 Wo erhalte ich Corona-Piktogramme für meine Sportstätte/mein Vereinslokal?

Wir haben für den Sport Piktogramm für die wichtigsten Richtlinien und Empfehlungen erarbeitet. Folgende Piktogramme stehen kostenlos zum Download zur Verfügung:

07.11.2021 Wie ist mit der Nachweispflicht (2G) auf Sportstätten ohne Personal umzugehen?

Auf nicht-öffentlichen Sportstätten ohne Personal vor Ort ist der 2G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden.

29.06.2021 Gibt es eine Beschränkung/Quadratmeterregel, wie viele Personen auf einer Sportstätte Sport ausüben dürfen?

Nein.

21.05.2021 Was ist ein „öffentlicher Ort“?

Als „öffentlicher Ort“ gilt jeder Ort, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann. Dabei ist unter „jederzeit“ nicht im Sinne von „rund um die Uhr“, sondern „während der Öffnungszeiten“ zu verstehen. Darunter fallen z.B. alle öffentlichen Straßen und Plätze, öffentliche Parkanlagen und Kinderspielplätze, öffentliche Fußballkäfige und sonstige öffentliche Sportanlagen. Sportanlagen, die nur von Vereinsmitgliedern oder zahlenden Gästen betreten werden dürfen, zählen nicht dazu.

12.05.2021 Welche Regelungen gelten für Fitness-, Tanz-, Yogastudios, Bäder und ähnlichen Einrichtungen?

Für diese Einrichtungen gelten im Wesentlichen die Regelungen wie für nicht-öffentliche Sportstätten (siehe entsprechende FAQs).

11.05.2021 Gibt es Empfehlungen für die Belüftung von Indoor-Sportstätten?

Eine möglichst hohe Außenluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, eventuell virushaltige Aerosole aus den Innenräumen zu eliminieren. Lüftungsmaßnahmen sind daher bedeutende Kernelemente der Vorsorge gegen Infektionen. Bei Indoor-Sportstätten sind daher folgende Maßnahmen zu setzen:

  • Lüften der Sportstätte so oft und intensiv wie möglich, wo möglich Querlüften
  • Lüften der Garderoben und Duschen/Toiletten vor und nach jeder Trainingseinheit für mindestens 5 Minuten

Bei Vorhandensein einer mechanischen Lüftungsanlage ist bei körperlicher Belastung der Luftwechsel zu erhöhen, wenn möglich auf einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde oder höher. Mechanische Lüftungsanlagen mit Umluftanteil sind mit einer zusätzlichen Filterung (HEPA-Filter) auszustatten.

11.05.2021 Gibt es Empfehlungen für die Reinigung von Sportstätten und Sportgeräten?

In Abhängigkeit der jeweiligen Verantwortlichkeit (z.B. Schulerhalter oder Vereine) sind regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu setzten. Generell sind die für die Sportausübung vorgesehenen Bereiche inklusive dazugehörige Sanitärbereiche und Garderoben etc. im Falle der Nutzung mind. einmal täglich zu reinigen. Häufig berührte Flächen (z.B. Türklinken, Armaturen) sind zu desinfizieren. Dafür wird ein Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis empfohlen. Nach jeder Trainingseinheit sind gemeinsam genutzte Sportgeräte, falls diese desinfiziert werden können, zu desinfizieren.

11.05.2021 Wer ist für die Einhaltung der Vorgaben, Regelungen und Empfehlungen verantwortlich?

Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder TrainerInnen zu tragen. Wer als InhaberIn einer Betriebsstätte z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung für die maximal erlaubte ZuseherInnenzahl), begeht eine Verwaltungsübertretung. Es wird empfohlen, Online-Anmeldesysteme zu nutzen, um den Andrang in Grenzen zu halten. Informieren Sie die SportlerInnen und ZuschauerInnen, dass der Sicherheitsabstand zu jeder Zeit einzuhalten ist und daher Menschenmengen an Stoßzeiten zu vermeiden sind, z.B. Driving Range eines Golfplatzes. Die allgemeinen bzw. die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier.

11.05.2021 Wo erhalte ich Handlungsempfehlungen für Sportstätten?

Wir haben für Sie die wichtigsten allgemeinen Handlungsempfehlungen für Sportstätten hier zusammengefasst. Auch sportspezifische Empfehlungen der Verbände werden dort gesammelt.

11.05.2021 Wie kann ich die Übertragungswahrscheinlichkeit in einer Sportstätte abschätzen?

Mit dem Coronarechner, einem von Experten entwickelten frei zugängliche Online-Tool, kann die Übertragungswahrscheinlichkeit von COVID-19 in Innenräumen (z.B. Sportstätten) abgeschätzt und Präventionsmaßnahmen simuliert werden.

11.05.2021 Wer ist bei "Betreiber" gemeint? Wer gilt als "Betreiber" der Sportstätte? z.B. bei Schulhallen, bei Sportstätten welche die Gemeinden betreiben, Vereinsanlagen welche die Nutzung auch anderen Vereinen ermöglichen – Wer ist verantwortlich? Wer muss Überprüfungen durchführen und Kontaktdaten erheben? Betreiber oder Veranstalter?

Es muss bei einer Sportanlage immer einen Betreiber geben, auf den die Veranstaltungsstätten- bzw. Betriebsstättengenehmigung läuft und der ist zuständig. Die Verantwortung für die Einhaltung der Covid Maßnahmen (Testüberprüfung, Registrierung) kann mittels einer Nutzungsvereinbarung auf die einzelnen Vereine übertragen.

Allgemeines, Finanzielles und (Arbeits)rechtliches

20.12.2021 Darf in Zeiten der Einschränkung eine Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ausgezahlt werden?

Die Ausnahmesituation rund um COVID-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden. Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden.Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3.2020 für die Zeiträume, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Für das zweite Halbjahr 2021 betrifft das die Monate November und Dezember. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Hause erbracht wurden.

Die entsprechenden Formulare und Richtlinien zur PRAE finden Sie hier.

20.12.2021 Wie ist mit Sitzungen und statutarisch vorgesehenen Frist/Wahlen/Versammlungen umzugehen?

Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (z.B. Präsidiumssitzungen, Generalversammlungen) sind nur erlaubt, wenn die Zusammenkunft unaufschiebbar ist und auch nicht in digitaler Form (z.B. Videokonferenz) durchgeführt werden kann. Es dürfen auch Personen teilnehmen, die weder geimpft noch genesen sind. Von den teilnehmenden Personen müssen die Kontaktdaten erhoben werden (Contact Tracing). Es ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Da es aber aus organisatorischen Gründen (z.B. Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten) dazu kommen kann, dass diese Sitzungen trotzdem nicht in dieser Form abgehalten werden können, besteht weiterhin die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Abhaltung in Form einer Videokonferenz, wie im Folgenden erläutert.

Denn generell sieht das Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (beschlossen im Zuge des 2 bzw. 4. COVID-19-Gesetze)), in welchem auch Vereine angeführt sind, vor, dass Generalversammlungen bis zum 30. Juni 2022 verlegt werden können.

Doch einerseits Sitzungen des Leitungsorgans des Verbandes/Vereines (z.B. Vorstandssitzungen) andererseits Versammlungen, die Beschlussfassungen, die das Vereinsgesetz bzw. die Statuten von Verbänden/Vereinen verpflichtend vorsehen (z.B. Wahl eines neuen Vorstandes, weil die Funktionsperiode ausläuft), müssen trotzdem abgehalten werden. Um dies, auch in Fällen, in denen nicht physisch zusammengekommen werden kann, zu ermöglichen, ist in §1 Art 32 2. COVID-2019 Gesetz festgehalten, dass Versammlungen von Organmitgliedern eines Vereins auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer:innen durchgeführt werden können. Das Bundesministerin für Justiz (BMJ) hat dazu durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung dieser Versammlungen getroffen, die in folgendem Erlass näher erläutert sind: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMJ_20200408_2020_0_223_429/ERL_BMJ_20200408_2020_0_223_429.html

Diese Regelungen erlauben Verbänden/Vereinen, auch wenn dies die Statuten nicht vorsehen, Sitzungen (z.B. des Vorstandes) oder statutarisch vorgeschriebene Versammlungen (z.B. Generalversammlung) per Videokonferenz abzuhalten. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Delegiertenversammlung handelt. In § 2 des oben angeführten Erlasses ist erläutert, wie dabei vorzugehen ist. Sind Videokonferenzen für Sitzungen mit wenigen Teilnehmer:innen (z.B. Vorstandssitzung) eine praktikable Möglichkeit der Interaktion, so können diese mit steigender Anzahl der Teilnehmer:innen (z.B. Generalversammlung) nicht mehr möglich bzw. zweckmäßig sein. Daher sieht die Verordnung vor, dass bei Generalversammlungen der Vorstand für Angelegenheiten, die eine Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen (z.B. Wahlen), eine schriftliche Abstimmung anordnen kann. Dies ist auch möglich, wenn die Statuten dies nicht vorsehen. Eine schriftliche Abstimmung kann auch auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) erfolgen. Wie bei schriftlicher Abstimmung vorzugehen ist, ist in § 4 Abs. 2 bis 4 des Erlasses näher erläutert.

In Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes wird empfohlen, die Beschlussfassung auf die Punkte zu beschränken, die keinen Aufschub erlauben (z.B. Wahlen bei Auslaufen der Funktionsperiode des Vorstandes).

11.12.2021 Bekomme ich Kosten für „Corona-Tests“ zurückerstattet?

Im Rahmen der Antragstellung für das 4. Quartal 2021 beim NPO-Unterstützungsfonds können voraussichtlich Kosten für Corona-Tests gefördert werden. Anträge sind voraussichtlich ab Februar 2022 möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform www.npo-fonds.at.

10.12.2021 Woher weiß ich, ob Informationen zur Corona-Impfung stimmen?

Einen Faktencheck zu den gängigsten Impfmythen finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=788

10.12.2021 Wo finde ich Informationen zum 3. Stich?

Einen Fakencheck zur 3. Corona-Impfung finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=787

10.12.2021 Wo finde ich Informationen zu Corona-Impfung bei Kinderwunsch und Schwangerschaft?

Einen Fakencheck zur Corona-Impfung bei Kinderwunsch und Schwangerschaft finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=789

10.12.2021 Wo finde ich Informationen zur Wirksamkeit der Corona-Impfung?

Einen Fakentcheck zur Wirksamkeit der Corona-Impfung finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=790

10.12.2021 Wo finde ich Informationen zur Corona-Impfung bei Kindern ab 5 Jahren?

Einen Faktencheck zur Corona-Impfung bei Kindern finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=797

10.12.2021 Warum sollen auch Kinder eine Corona-Impfung erhalten?

Einen Faktencheck zur Corona-Impfung bei Kindern finden Sie hier: https://broschuerenservice.sozialministerium.at/Home/Download?publicationId=796

22.11.2021 Wo erhalte ich finanzielle Unterstützung (NPO-Fonds, Veranstaltungsschutzschirm...)?

NPO-Unterstützungsfonds

Der für gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Sportvereine) geschaffene NPO-Fonds unterstützt weiterhin Organisationen, die mit COVID-19-bedingten Einbußen zu kämpfen haben. Der Fonds wird bis inkl. 1. Quartal 2022 verlängert. Noch ist Antragstellung für das 2. Halbjahr 2021 noch nicht möglich. Für sämtliche Informationen rund um die Antragstellung wurde die umfangreiche Informationsplattform www.npo-fonds.at eingerichtet.

Kosten, die für Steuerberater – und WirtschaftsprüferInnen anfallen, fallen unter förderbare Kosten. Auf unserer Website haben wir eine Liste von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen zusammengestellt, die u.a. über einschlägige Erfahrung in der Betreuung von gemeinnützigen (Sport-)Vereinen verfügen und daher eine rasche und effiziente Antragstellung gewährleisten können.

 

Veranstaltungsschutzschirm

Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, ist die Planung von Veranstaltungen derzeit mit einem erheblichen Risiko verbunden. Mit dem Veranstaltungsschutzschirm sollen finanzielle Nachteile aufgrund COVID-19-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen bis zu max. 90% ausgeglichen werden. Damit sollen Anreize zur Organisation von Veranstaltungen gesetzt und die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise abgefedert werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden. Antragstellung und weitere Informationen: https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/

 

Überblick Unterstützungsmaßnahmen

Gemeinsam mit dem Österreichischen Tennisverband und der Steuerberatung tpa konnte dieser Überblick und Vergleich über die coronabedingten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in Österreich erstellt werden. Dies soll neben einer besseren Übersichtlichkeit dazu beitragen, dass die Sportvereine und -verbände möglichst alle ihnen zustehenden Möglichkeiten nutzen.

17.11.2021 Wo finde ich Informationen zur Einreise nach Österreich?

Informationen zur Einreise nach Österreich finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums

Mit 22.11.2021 werden die Einreisebestimmungen verschärft. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://orf.at/#/stories/3236789/

14.11.2021 Unter welchen Voraussetzungen dürfen Aus- und Fortbildungen im Sport stattfinden?

Achtung: In einigen Bundesländern gelten zum Teil andere Maßnahmen (siehe FAQ “Welche zusätzlichen Regeln gelten in den Bundesländern?”).

Aus- und Fortbildungen im Sport sind für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen,  uneingeschränkt möglich. Abhängig vom Ort der Veranstaltung, kommen die Regelungen für Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Ort der beruflichen Tätigkeit oder bei der Sportausübung selbst die Sportstätte zur Geltung.

Durch das Erbringen des 2G-Nachweises kann von der Maskenpflicht abgesehen werden. Ebenso ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.

Bei über 50 TeilnehmerInnen ist ein Contact Tracing durchzuführen, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen. Wir empfehlen diese Maßnahmen aber auch bei Veranstaltungen unter 50 TeilnehmerInnen.

Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten.

Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.

Nähere Informationen zum Contact Tracing, zum COVID-19-Präventionskonzept, zum/zur COVID-19-Beauftragten sowie zum 2G-Nachweis finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs.

27.10.2021 Wo erhalte ich mentale Unterstützung für SportlerInnen?

Das Bundesnetzwerk Sportpsychologie unterstützt AthletInnen in dieser herausfordernden Zeit, die auch von Absagen von Sportveranstaltungen geprägt ist: https://sportpsychologie.at/sportpsychologie/krisenberatung

30.09.2021 Unter welchen Voraussetzungen dürfen Aus- und Fortbildungen im Sport stattfinden?

Achtung: In Wien gelten zum Teil andere Maßnahmen (siehe FAQ ” Welche Regeln gelten in Wien ab 1.10.?“).

Aus- und Fortbildungen im Sport sind wieder uneingeschränkt möglich. Abhängig vom Ort der Veranstaltung, kommen die Regelungen für Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Ort der beruflichen Tätigkeit oder bei der Sportausübung selbst die Sportstätte zur Geltung.

In allen Fällen kann bei Einholung des 3G-Nachweises von der Maskenpflicht abgesehen werden. Ebenso ist kein Mindestabstand mehr einzuhalten.

Bei über 25 TeilnehmerInnen ist jedenfalls ein 3G-Nachweis zu erbringen. Bei über 100 TeilnehmerInnen ist zusätzlich ein Contact Tracing durchzuführen, ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen sowie eine/n COVID-19-Beauftrage/n zu bestellen. Wir empfehlen diese Maßnahmen aber auch bei Veranstaltungen unter 100 TeilnehmerInnen. Wird der sportpraktische Teil der Veranstaltung auf einer nicht-öffentlichen Sportstätte abgehalten, ist auch auf jeden Fall ein 3G-Nachweise zu erbringen.

Bei mehrtägigen Aus- und Fortbildungen sind zusätzlich die Bedingungen für das Gastgewerbe und die Beherbergungsbetriebe zu beachten.

Das Abhalten von Aus- und Fortbildungen, bei denen weder praktische Übungen noch der direkte Austausch notwendig sind, wird weiterhin per Videokonferenz empfohlen.

Nähere Informationen zum Contact Tracing, zum COVID-19-Präventionskonzept, zum/zur COVID-19-Beauftragten sowie zum Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr („Eintrittstest“) finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs.

02.09.2021 Gibt es eine finanzielle Unterstützung für Sportvereine, um neue Mitglieder zu werben bzw. verlorene Mitglieder zurückzugewinnen?

Der „Sportbonus“ ist ein vom Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport in Auftrag gegebene Förderaktion, die gemeinnützige Sportvereine bei der Gewinnung von neuen bzw. Rückgewinnung von verloren gegangenen Mitgliedern finanziell unterstützt. Nähere Informationen zur Förderaktion sowie die Antragstellung finden Sie unter: https://www.sportbonus.at/

26.04.2021 Darf in Zeiten der Einschränkung eine Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ausgezahlt werden?

Die Ausnahmesituation rund um COVID-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden. Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden. Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis vorläufig 30.6.2021. Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3.2020 für die Zeiträume, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Hause erbracht wurden. Die entsprechenden Formulare und Richtlinien zur PRAE finden Sie hier.

11.05.2021 Wer darf eine Bestätigung für einen Corona-Test austellen?

Die im Rahmen von „Corona-Tests“ anfallenden Tätigkeiten (z.B. Rachen-Nasen-Abstrich, Auswertung von Befundergebnissen) sind medizinischem Fachpersonal vorbehalten.
Informationen, welche berufsrechtliche Ermächtigung dafür notwendig ist, finden Sie hier
Informationen zur notwendigen ärztlichen Anweisung finden Sie hier

Welche Stellen berechtigt sind Bestätigungen über negative Testergebnisse auszustellen, entnehmen Sie dem Informationsschreiben des Gesundheitsministeriums

06.05.2021 Wo finde ich Informationen zur Corona-Schutzimpfung?

Eine Sammlung aller Informationen zur Corona-Schutzimpfung finden Sie hier: https://www.sozialministerium.at/Corona-Schutzimpfung.html

26.04.2021 Darf in Zeiten der Einschränkung eine Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) ausgezahlt werden?

Die Ausnahmesituation rund um COVID-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden. Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden. Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis vorläufig 30.6.2021. Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3.2020 für die Zeiträume, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Hause erbracht wurden. Die entsprechenden Formulare und Richtlinien zur PRAE finden Sie hier.

09.03.2021 Woher bekomme ich "Corona-Tests"?

Bei den „Corona-Tests“ werden unterschiedliche Testarten unterschieden. Einerseits gibt es direkte Nachweisverfahren, wie PCR-Tests und Antigen-Tests, andererseits Antikörper-Tests, die vor allem dem Nachweis einer vorangegangenen Infektion dienen. Wann welcher Test eingesetzt wird, sollte immer in Absprache mit einem Arzt/einer Ärtzin erfolgen. Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Testarten finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.

Im Sportbereich sind gemäß COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Tests zulässig. Die Probenabnahme muss durch medizinisches Fachpersonal erfolgen.

PCR-Testungen: Sonderkonditionen für Sport

Folgende Labors bieten spezielle Konditionen für Sportvereine/-verbände:

Weitere Labors, die SARS-CoV-2-Tests durchführen, können der Liste des Gesundheitsministeriums entnommen werden.

Antigen-Testungen: Sonderkonditionen für Sport

Webshop HVD Life Science

Webshop C-Tex (Die Sonderkonditionen für Sportvereine sind nach Registrierung und Freischaltung im Webshop ersichtlich.)

Kostenlose Corona-Testungen: öffentliche Teststraßen und Apotheken

Die Bundesländer bieten unterschiedliche kostenloseTestmöglichkeiten an. Nähere Informationen zu Ihrem Bundesland finden Sie hier.

Weitere kostenlose Testmöglichkeiten gibt es in ausgewählten Apotheken. Die Liste der Apotheken, die kostenlose Tests anbieten, finden Sie hier.

 

Weitere Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Abstimmung mit dem Robert-Koch Institut (RKI) festgelegte Mindestkriterien erfüllen

13.01.2021 Wie funktioniert die ab 15.1. notwendige Registrierung bei der Einreise nach Österreich?

Die Registrierung muss generell vorab online erfolgen. Den Link zu den Formularen, Ausnahmen von der Registrierung und weiteren hilfreichen Informationen finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.

06.12.2020 Gibt es Ausbildungen zum/zur COVID-19-Beauftragten für Veranstaltungen?

Auch wenn Schulungen für diesen Bereich nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, empfehlen wir, sich in diese Richtung fortzubilden bzw. zu informieren. Eine Möglichkeit bietet der Online-Ausbildungskurs des Roten Kreuzes: https://www.roteskreuz.at/wien/veranstaltungssicherheit/covid-19-beauftragter

Sport Austria konnte mit dem Wiener Roten Kreuz eine Kooperation erzielen – somit gilt für alle Sport Austria-Mitglieder ein vergünstigter Preis für die Online Kurse zur/zum COVID-19-Beauftragten. Sie können diesen 4 Stunden Online Kurs für € 119,- (statt € 149,-) buchen. Link zur Anmeldung: https://kursbuchung.wrk.at/versteckte-seiten/kurssuche/?kathaupt=11&knr=20C0VID19B&kursname=Bundessportorganisation+C0V19+Beauftragter

Sie können sich jederzeit anmelden, es muss kein spezieller Termin ausgewählt werden, da dieser Kurs zu jedem Zeitpunkt von den TeilnehmerInnen absolviert werden kann. Ablauf:

  • Anmeldung über den Link zu keinem der angeführten Termine
  • Eingangsbestätigung wird per Mail an den/die TeilnehmerIn versendet
  • Am nächsten Werktag wird die Anmeldebestätigung mit dem Link zum Online Kurs versendet
  • Ab diesem Zeitpunkt kann der Kurs zu jeder Zeit absolviert werden
  • Nach Absolvierung kann der/die TeilnehmerIn das Zertifikat ausdrucken
22.09.2020 Wo finde ich Informationen zur Contact Tracing Apps?

Contact Tracing Apps sind neben organisatorischen Maßnahmen, wie gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem oder dokumentierte Teilnahme, eine geeignete Möglichkeit, um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können. Das Gesundheitsministerium bewertet diese als ideale Ergänzung des bestehenden manuellen behördlichen Contact Tracings. Das Österreichische Rote Kreuz biete mit der „Stopp Corona“-App eine kostenlose allgemeine Version an. Für Vereine bietet z.B. der Ticketanbieter Absolut Tickets eine kostenlose App an. Nähere Infos finden Sie unter www.vereinstix.at.

14.07.2020 Wie ist mit Mitgliedsbeiträgen im Zusammenhang mit Einschränkungen des Vereinsbetriebes, insbesondere im Zusammenhang mit Covid-19, umzugehen?

Unsere über 4400 gemeinnützigen Sportvereine bieten seit Jahren unbezahlbare Leistungen, nicht zuletzt dank hunderttausender Ehrenamtlicher, die häufig seit Jahrzehnten ihre Tatkraft in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Solidarität, Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit haben den Sport in unseren Vereinen groß gemacht. Unter Berücksichtigung der Vereinsautonomie ist dabei keine generell gültig Aussage möglich, sondern stets eine so genannte Einzelfallbetrachtung für jeden Verein vorzunehmen. Ausgehend von den von der SPORTUNION Österreich Musterstatuten kann allerdings Folgendes zusammengefasst werden(Zsfg der rechtlichen Stellungnahme von Joklik-Katary-Richter Rechtsanwälte):

Auf rechtlicher Ebene haben Vereinsmitglieder in der Regel keinen Anspruch auf Minderung oder Nicht- bzw Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen, auch wenn der Vereinsbetrieb nur eingeschränkt stattfinden kann (bspw bei Entfall von Einheiten, behördliche Sperrung von Sportstätten). Denn die Mitgliedschaft in einem Verein ist ein besonderes Vertragsverhältnis, dessen Inhalt durch die Vereinsstatuten und sonstigen Vereinsbestimmungen „autonom“ geregelt wird (Stichwort: Vertrags- bzw Statutenautonomie der Vereine). Dementsprechend gelten die sonst bekannten und derzeit oft auch medial präsenten „allgemeinen Vertragsregelungen“ gerade nicht (wie etwa die so genannte „Gefahrtragung bei höherer Gewalt“ oder zur Gewährleistung). Darüber hinaus handelt es sich beim Mitgliedschaftsverhältnis um ein Bündel an Rechten und Pflichten. Die Inanspruchnahme von Vereinsleistungen durch das Mitglied (darunter die Teilnahme am Sportbetrieb) stellt nur einen Teil davon dar, der nicht isoliert herausgegriffen werden kann. In Summe kommt es daher auch bei der Einschränkung des Sportbetriebs (bspw Übungsstätten, TrainerInnenausfall) nicht zu einer Minderung des Mitgliedsbeitrags. Vereinsmitglieder, die mit der Vereinstätigkeit aus derartigen Gründen unzufrieden sind, haben nur die Möglichkeit, (zum nächstmöglichen Termin) aus dem Verein auszutreten.“

Nähere Infos findet ihr hier: Rechtliche Stellungsname zu Mitgliedsbeiträgen im Zusammenhang mit Einschränkungen des Vereinsbetriebes

20.05.2020 Wo erhalte ich eine Vorlage für eine Einverständiserklärung für die Teilnahme am Training?

Eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Teilnahme am Training finden Sie hier. Diese Einverständniserklärung ist eine reine Vorlage und muss von keinem Verein oder Verband verpflichtend eingeführt oder übernommen werden. Sie dient vor allem der Information der TeilnehmerInnen, da die Bestimmungen zur Einhaltung der Corona-Krise auf jeden Fall einzuhalten sind. Bei der Einverständniserklärung handelt es sich um einen Formulierungsvorschlag, der an Ihre Bedürfnisse angepasst werden kann. Bei einer Lockerung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Training wird empfohlen, entsprechende Präventionsmaßnahmen vorzusehen (z.B. bei medizinisches Personal muss beim Kontakt mit Infizierten gewährleistet sein, dass entsprechende Schutzausrüstung getragen wird oder Personen, die nach einer Quarantäne wieder am Training teilnehmen wollen, beötigen eine ärztliche Freigabe für die Teilnahme). Die grau markierten Passagen können von vorneherein an die Bedürfnisse des jeweiligen Verbandes/Vereines angepasst werden, sodass bei der Anwendung nur noch die gelb hinterlegte Passagen von den Teilnehmenden bzw. vom/von der gesetzlichen VertreterIn auszufüllen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Personen, deren personenbezogenen Daten Sie nicht bereits erhoben haben (die z.B. das erste Mal an einem Training teilnehmen und nicht Mitglied sind), auch ihren Verpflichtungen nach der Datenschutzgrundverordnung nachkommen müssen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Die Empfehlungen und Auskünfte wurden nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligem Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen. Es wird daher an das Verantwortungsbewusstsein jeder Person appelliert.

28.04.2020 Wo kann ich Schutzmasken und Hygieneartikel bestellen?

Derzeit werden im Internet häufig Mund-Nase-Masken von Unternehmen angeboten, die vor der Corona-Pandemie in branchenfremden Unternehmensbereichen tätig waren und schnell umgesattelt sind, um Profit zu erwirtschaften. Sport Austria empfiehlt daher, sich vor dem Kauf von vermeintlichen Sonderangeboten über das Unternehmen, bei dem bestellt werden soll, sorgfältig zu informieren (z.B. via https://firmen.wko.at) und bei Vorauszahlungen und großen Mindestabnahmemengen besonders vorsichtig zu sein. Hygiene- und Desinfektionsmittel sind beispielsweise bei den in dieser Liste angeführten Unternehmen schon in kleineren Mengen verfügbar. Diese österreichischen Unternehmen sind bereits seit vielen Jahren in entsprechenden Geschäftsbereichen tätig.

02.04.2020 Ist Kurzarbeit auch für MitarbeiterInnen im Sport möglich?

Die Möglichkeit zur „Corona-Kurzarbeit“ steht nun allen 15.000 Sportvereinen in Österreich offen! Darauf hat sich Sport Austria mit den Sozialpartnern verständigt. Bislang war dies nur Vereinen der Fußball-Bundesliga möglich. Damit soll besonders Vereinen und Verbände geholfen werden, die sich aufgrund der finanziellen Situation mit Kündigungen ihrer MitarbeiterInnen beschäftigen müssen. Achtung: Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich. Wichtige Information: Die Unterschriftsfelder der Sozialpartner können bei der Antragstellung frei gelassen werden!

Informationen zur Kurzarbeitszeit:

Notwendige Formulare zur Antragsstellung:

Ausfüllhilfe zum Antragsformular

24.03.2020 Fragen zu situationsbedingten Fristen/Umwidmungen/Rücklagen/Kurzarbeit bei der Bundes-Sport GmbH

In diesen unruhigen Zeiten gibt den Verbänden auch die BSG als Fördergeber ein Stück weit Sicherheit. So müssen bis auf weiteres Umwidmungen, die in Zusammenhang mit dem Coronavirus begründet werden, nicht mehr von der Geschäftsführung der BSG genehmigt werden. Diese sind hiermit von der BSG automatisch pauschal genehmigt. Trotzdem müssen Sie aber, wie bisher, bei der BSG im Fördermanagement System online eingegeben werden.

Sollte es trotz Umschichtungen und Umwidmungen am Jahresende nicht möglich sein, die gesamte Förderung des Jahres 2020 zu verbrauchen und ist das durch die Verbreitung des Coronavirus begründet, dann können auch Rücklagen gebildet werden. Die so begründeten Rücklagen gelten hiermit automatisch pauschal von der Geschäftsführung der BSG genehmigt. Sie müssen aber ebenfalls im Fördermanagement System online eingegeben werden.

Die BSG kommt Ihnen auch aufgrund der außerordentlichen Bürosituation in Zusammenhang mit der Abgabenfrist der Sachberichte und Belegsaufstellungen für das Förderjahr 2019 entgegen. Für alle Organisationen, für die eine ursprüngliche Abgabefrist zum 28. Februar 2020 vorgesehen war und die noch keine Unterlagen bei der BSG abgegeben haben, wird die Abgabefrist bis 15. Mai 2020 verlängert. Für alle Organisationen, für die eine ursprüngliche Abgabefrist mit 30. April vorgesehen war, wird die Abgabefrist bis 1. Juni 2020 verlängert.

Es werden alle Organisationen, bei denen Nachreichungen und Stellungnahmen zum vorläufigen Prüfprotokoll in Zusammenhang mit der Abrechnung 2018 noch offen sind, ersucht die von der BSG gesetzten Fristen bestmöglich einzuhalten.

Wenn jemand in seinem Förderantrag für 2020, der Teil des Fördervertrages ist, Personalkosten für MitarbeiterInnen vorgesehen hat, die jetzt für die Corona-Kurzarbeit vorgesehen sind, darf keine Umwidmung dieses Förderanteils vornehmen. Sie dürfen nur für den nicht durch das AMS ersetzten Anteil des Dienstgebers abgerechnet werden. In diesem Bereich ist eine Rücklagenbildung ausgeschlossen und die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen. Andernfalls wäre es eine unerwünschte, vielleicht sogar rechtswidrige Doppelförderung durch die Republik Österreich.

24.03.2020 Darf jemand, der Kurzarbeitsgeld bezieht auch Pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) beziehen?

Voraussetzung für den steuerfreien Bezug einer PRAE gem. § 49 Abs 3 Z 28 ASVG ist, dass die Tätigkeit, in deren Rahmen die PRAE bezahlt wird, nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Es muss also einen anderen Hauptberuf geben und die Einnahmen daraus werden wohl höher als die gewährte PRAE sein müssen. Es muss ich bei der Hauptbeschäftigung aber nicht zwangsläufig um eine Vollzeitbeschäftigung handeln. Wird also der Hauptberuf in Kurzarbeit ausgeübt, so kann trotzdem im Rahmen der Nebenbeschäftigung eine sozialversicherungsfreie PRAE bezahlt werden, sofern diese nicht höher ist als die Einnahmen aus dem Hauptberuf. Nach § 3 Z 16c EStG gibt es diese Einschränkung (Nebentätigkeit) gar nicht, daher kann die PRAE auch bei Kurzarbeit steuerfrei ausbezahlt werden. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die PRAE eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung darstellt. Die Tätigkeit muss daher dergestalt sein, dass mit ihr auch tatsächlich Reiseaufwendungen zumindest dem Grunde nach verbunden sind.

17.03.2020 Kann ich Stornogebühren bei der Bundes-Sportförderung abrechnen?

Für Fördernehmer der Bundes-Sport GmbH (BSG) sind etwaig anfallende Stornogebühren in Zusammenhang mit dem Coronavirus in der BSG abrechenbar. Trotzdem wird erwartet zunächst mit dem Reiseveranstalter, insbesondere bei Reisen in Gebiete, für die eine aktuelle Reisewarnung des Außenministeriums gilt, eine Kulanzlösung ohne das Zahlen von Stornogebühren anzustreben. Vor einer endgültigen Absage einer sportlichen Aktivität (Reise zu Trainingslager oder Wettkampf), die grundsätzlich von der BSG gefördert wird, ist mit dem Geschäftsführer Sport der BSG, Mag. (FH) Clemens Trimmel, Kontakt aufzunehmen (office@austrian-sports.at; +43 1 50 32 344).

17.03.2020 Wie gehe ich mit Rückforderungen bzgl. Eintrittskarten, Tickets und Kursbeiträgen um?

Diesbezüglich ist auf den zwischen den TeilnehmerInnen und dem Verein abgeschlossenen Vertrag über die Kursbeiträge zu verweisen. Grundsätzlich wird zu prüfen sein, aus welchem Grund die Absage erfolgt ist (siehe Frage zur höheren Gewalt) bzw. ob in den Verträgen die Möglichkeit, einen Ersatztermin anbieten zu können, enthalten ist. Liegt höhere Gewalt vor, hängt es von der konkreten Vertragsgestaltung ab, ob und wie diese (vor allem hinsichtlich Rückzahlung/Ersatztermine) geregelt ist.

16.03.2020 Wo erhalte ich Informationen zu meinen Rechten und Möglichkeiten zur Kostenerstattung in Bezug auf Reisen?

Das Europäische Verbraucherzentrum stellt Informationen zu Problemen und Rechten in Bezug auf den Coronavirus bei Pauschalreisen, Einzelbuchungen und für Reisende, die bereits unterwegs sind, zur Verfügung (https://europakonsument.at/). Zudem haben das Sozialministerium und der Verein für Konsumenteninformation eine Hotline für Fragen rund ums Reisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingerichtet. Die Hotline ist täglich (auch am Wochenende) von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 201211 erreichbar.

16.03.2020 Ist im Falle der Coronakrise von höherer Gewalt auszugehen?

Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw. zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. Grundsätzlich werden Epidemien bzw. auch allgemeine umfangreiche behördliche Maßnahmen als höhere Gewalt anzusehen sein.

Sportartspezifische Empfehlungen

Hier findest du die Handlungsempfehlungen der jeweiligen Sportverbände für die jeweiligen Sportarten (Quelle: Sport Austria; wir übernehmen keine Verantwortung für deren Aktualität und Korrektheit):

Links zu sportartspezifischen Empfehlungen

Hier finden Sie die Handlungsempfehlungen der jeweiligen Sportverbände für die jeweiligen Sportarten (Sport Austria übernimmt keine Verantwortung für deren Aktualität und Korrektheit):

wichtige Links zum Thema

Information für Verbände im Zusammenhang mit Bundes-Sportförderung:

Etwaig anfallende Stornogebühren in Zusammenhang mit dem Coronavirus sind in der Bundes-Sport GmbH (BSG) abrechenbar. Trotzdem wird erwartet zunächst mit dem Reiseveranstalter, insbesondere bei Reisen in Gebiete, für die eine aktuelle Reisewarnung des Außenministeriums gilt, eine Kulanzlösung ohne das Zahlen von Stornogebühren anzustreben. Vor einer endgültigen Absage einer sportlichen Aktivität (Reise zu Trainingslager oder Wettkampf), die grundsätzlich von der BSG gefördert wird, ist mit dem Geschäftsführer Sport der BSG, Mag. (FH) Clemens Trimmel, Kontakt aufzunehmen (office@austrian-sports.at; +43 1 / 50 32 344).

 

Stand: 07.01.2021, 00:00